20.10.2026 – Bei Riester-Verträgen und dem Altersvorsorgedepot gilt hinsichtlich der Zulage ein unterschiedliches Regelwerk. Zudem weckt der Begriff „Kinderzulage“ die Vorstellung eines Guthabens für das Kind. Oft herrschen auch Unklarheiten bezüglich eines Erbfalls, der Förderquoten oder im Falle von getrennt lebenden Elternteilen. Wer diese Fragen in der Beratung deutlich klarstellt, vermeidet enttäuschte Erwartungen, schreibt Makler Lasse Falke (SmartKidsInvest) in seinem Gastbeitrag.

- Lasse Falke (Bild: SmartKidsInvest)
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) startet am 1. Januar 2027 das Altersvorsorgedepot (AVD).
Für die Beratung von Familien ist vor allem die neue Kinderzulage interessant. Sie wird in Medien und Kundengesprächen häufig falsch verstanden, und zwar in mehrere Richtungen.
Manche Eltern halten sie für ein Sparguthaben des Kindes, andere verwechseln sie mit der geplanten Frühstartrente, wieder andere übertragen alte Riester-Regeln auf das neue Produkt.
Wer das im Erstgespräch sauber auseinanderhält, vermeidet enttäuschte Erwartungen und schafft eine belastbare Grundlage für die Beratungsdokumentation.
Welche Förderregeln gelten ab dem 1.1. 2027?
Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ohne Beitragsgarantie. Angelegt wird in Fonds und ETFs bis Risikoklasse 5. Einzelaktien, Kryptowerte, Zertifikate und Fonds der Risikoklassen 6 und 7 sind ausgeschlossen. Jeder Anbieter muss zusätzlich ein Standarddepot mit einem Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr anbieten.
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Neu ist der Kreis der Förderberechtigten. Selbstständige und Freiberufler mit Einkünften nach § 15 EStG oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG sind ab 2027 auch ohne Rentenversicherungspflicht förderberechtigt. Für Vermittler mit selbstständigen Kunden ist das ein eigener Beratungsanlass.
Einzahlungsgrenzen und Sonderausgabenabzug im AVD
Je Vertrag dürfen bis zu 6.840 Euro pro Jahr eingezahlt werden, berücksichtigt werden höchstens zwei Neuverträge. Gefördert werden aber nur Beiträge bis 1.800 Euro im Jahr.
Auch der Sonderausgabenabzug ist auf 1.800 Euro zuzüglich Zulagen begrenzt. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Zulage oder Steuerersparnis günstiger ist. Alles oberhalb von 1.800 Euro ist reine Steuerstundung. In der Ansparphase fallen weder Vorabpauschale noch Steuern auf Umschichtungen an.
Besteuerung des Altersvorsorgedepots in der Auszahlungsphase
Der geförderte Teil wird in der Auszahlungsphase voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, die Teilfreistellung für Aktienfonds entfällt. Für den ungeförderten Teil gilt eine günstigere Ertragsbesteuerung.
Die Auszahlung beginnt bei Neuverträgen frühestens mit 65 und spätestens mit 70 Jahren. Zu Beginn dürfen bis zu 30 Prozent des Kapitals förderunschädlich entnommen werden, der Rest fließt als Auszahlungsplan bis mindestens 85 oder als lebenslange Rente.
Unterschiede der Kinderzulage im AVD und bei Riester?
Hier passieren in der Praxis die meisten Verwechslungen. Beide Systeme laufen ab 2027 nebeneinander, weil bestehende Riester-Verträge nach altem Recht weitergeführt werden können.
Gemeinsame Grundvoraussetzung: In beiden Fällen ist die Kinderzulage an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Nur der Elternteil, für den die Familienkasse Kindergeld festgesetzt hat (oder der per Übertragungsantrag als zulageberechtigt eingetragen ist), erhält die Kinderzulage.
- Riester (Bestandsverträge): Die Kinderzulage ist ein Festbetrag von 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder. Die volle Zulage gibt es nur, wenn der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag von vier Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen erbracht wird.
- Altersvorsorgedepot: Die Kinderzulage ist beitragsproportional. Für jeden eigenen Euro gibt es einen Euro Zulage, gedeckelt bei 300 Euro je Kind. Das Geburtsjahr spielt keine Rolle, ein einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag entfällt.
Für Eltern mit niedrigem Einkommen und mehreren Kindern ist das neue System damit deutlich leichter auszuschöpfen. Wer weiterhin einen Riester-Vertrag bespart, sollte bei jeder Beratung klar benennen, welches Regelwerk für welchen Vertrag gilt.
Warum führt die Kinderzulage häufig zu falschen Erwartungen?
Der Begriff „Kinderzulage“ weckt die Vorstellung eines Guthabens für das Kind. Das ist der wichtigste Punkt, den Vermittler gleich zu Beginn des Gesprächs klarstellen sollten:
Die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot bleibt Vorsorgevermögen der Eltern.
Die Zulage fließt in das Depot des zulageberechtigten Elternteils und unterliegt dort allen Regeln der geförderten Altersvorsorge. Verfügbar ist das Geld frühestens mit 65 Jahren dieses Elternteils. Für Führerschein, Ausbildung oder Studium des Kindes ist es nicht nutzbar. Eltern mit diesem Ziel brauchen zusätzlich ein Junior-Depot oder einen Sparplan auf den Namen des Kindes.
Frühstartrente und AVD im Kundengespräch auseinanderhalten
Parallel plant die Bundesregierung die Frühstartrente. Nach dem Regierungsentwurf vom 12. August 2026 soll der Staat für Kinder zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr zehn Euro pro Monat in ein eigenes Altersvorsorgedepot des Kindes einzahlen.
Das ist ein separates Gesetz, das Bundestag und Bundesrat noch beschließen müssen. Erst dort entsteht tatsächlich Vermögen auf den Namen des Kindes. Wer beide Themen im Gespräch vermischt, verspricht im Zweifel etwas, das es so nicht gibt.
Vererbung des Altersvorsorgedepots an Kinder
Ein Punkt, der Eltern regelmäßig überrascht, betrifft den Todesfall. Nur wenn das Kapital auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners übertragen wird, bleibt die Förderung erhalten.
Erben die Kinder, gilt das als schädliche Verwendung. Zulagen und Steuervorteile werden dann vom Guthaben abgezogen und zurückgefordert. Die Kinderzulage landet also auch im Erbfall nicht ungeschmälert beim Kind. Für Alleinerziehende ist das ein wichtiger Hinweis, der ins Beratungsprotokoll gehört.
Wie hoch fällt die Förderquote im AVD für Familien aus?
Die Kinderzulage ist schon bei 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr voll ausgeschöpft. Deshalb ist die Förderquote bei kleinen Beiträgen am höchsten und sinkt mit steigendem Eigenanteil.
- 300 Euro Eigenbeitrag mit einem Kind ergeben 150 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage, zusammen 450 Euro (Förderquote 150 Prozent).
- 300 Euro Eigenbeitrag mit zwei Kindern ergeben 750 Euro Förderung (250 Prozent).
- 1.200 Euro Eigenbeitrag mit zwei Kindern ergeben 390 Euro Grundzulage und 600 Euro Kinderzulage, zusammen 990 Euro (rund 83 Prozent).
- 1.800 Euro Eigenbeitrag mit zwei Kindern ergeben 540 Euro und 600 Euro, zusammen 1.140 Euro (rund 63 Prozent).
Daraus ergibt sich eine einfache Beratungslinie. Familien mit knappem Budget holen schon mit 25 Euro im Monat die volle Kinderzulage ab, unabhängig davon, wie viele Kinder sie haben. Wer mehr zurücklegen kann, sollte bis 150 Euro im Monat gehen, weil bei 1.800 Euro im Jahr die volle Grundzulage erreicht ist. Für Sparbeträge darüber ist ein freies Depot wegen der Verfügbarkeit oft die bessere Wahl.
Wie sollten nun Vermittler die Zuordnung der Kinderzulage im Altersvorsorgedepot bei getrennten Eltern und Patchwork-Familien klären?
Grundregeln zur Kinderzulage bei zwei Elternteilen
Die Kinderzulage wird je Kind nur einmal gewährt und genau einem zulageberechtigten Elternteil zugeordnet. Eine Teilung für dasselbe Kind ist ausgeschlossen. Bei mehreren Kindern können Eltern die Zulagen aber verteilen, etwa ein Kind bei der Mutter und eins beim Vater. Die Grundzulage erhält jeder Elternteil mit eigenem Vertrag unabhängig davon. Die Zuordnung ist künftig nicht mehr an das Geschlecht der Eltern gekoppelt.
In der Praxis lohnt es sich, die Zuordnung gezielt zu planen. Sinnvoll ist meist, die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, der den Mindestbeitrag sicher dauerhaft leistet. Gerade bei Trennungen sollte die Zuordnung aktiv überprüft werden. Sonst bleibt die Zulage im ungünstigsten Fall ungenutzt, etwa wenn sie einem Elternteil zugeordnet ist, der keinen Vertrag mehr bespart.
Mittelbar zulageberechtigte Partner im Altersvorsorgedepot
Nicht berufstätige Ehe- und Lebenspartner können über den Partner mittelbar zulageberechtigt sein. Sie erhalten höchstens 175 Euro Grundzulage und brauchen dafür ab 2027 einen eigenen Vertrag mit mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr.
In Familien, in denen ein Elternteil in Elternzeit oder Teilzeit ist, sollte diese Konstellation im Gespräch durchgerechnet werden.
Wie Riester-Kunden ansprechen?
Wie sollten Vermittler Riester-Bestandskunden mit Kindern auf das Altersvorsorgedepot ansprechen?
Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können weiterlaufen. Für Bestandskunden gibt es grundsätzlich drei Wege.
- Riester-Vertrag unverändert weiterführen,
- Riester-Vertrag beitragsfrei stellen und ein Altersvorsorgedepot neu besparen,
- Riester-Guthaben in ein Altersvorsorgedepot übertragen.
Bei einer Übertragung muss der abgebende Anbieter nach fünf Jahren Vertragslaufzeit kostenfrei übertragen, davor darf er bis zu 150 Euro berechnen. Der neue Anbieter darf auf das übertragene Kapital keine erneuten Abschluss- und Vertriebskosten erheben, aber eine Verwaltungspauschale bis 150 Euro. Mit der Übertragung endet der Bestandsschutz des Altvertrags, einschließlich eventuell garantierter Rentenfaktoren.
Für die Praxis empfiehlt sich deshalb eine kurze Checkliste je Bestandskunde.
- Vertragsalter, laufende Kosten und bisherige Wertentwicklung prüfen,
- garantierte Leistungen und Rentenfaktoren des Altvertrags festhalten,
- Restlaufzeit bis zum Rentenbeginn einschätzen, bei kurzen Restlaufzeiten wiegt die Garantie häufig schwerer,
- Kinderzulagen unter beiden Systemen vergleichen, besonders bei vor 2008 geborenen Kindern,
- Entscheidung und Begründung im Beratungsprotokoll dokumentieren.
Der Autor ist Versicherungsmakler und Gründer von SmartKidsInvest. Er spezialisiert sich auf Kindervorsorge und Kinderinvestments für Familien in Deutschland.




