Berufsunfähigkeitsversicherung: Unfallverursacher muss Risikozuschlag erstatten

13.10.2026 – Risikozuschläge für eine Versicherung können auch dann erstattungsfähig sein, wenn der Geschädigte diese zum Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatte, aber nachvollziehbar darlegen kann, sich bereits für einen bestimmten Anbieter entschieden zu haben. In diesem Fall muss der Haftpflichtversicherer des Schädigers für den unfallbedingten Mehrbetrag aufkommen. Das zeigt ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Eine 21-jährige Frau war am 24. August 2019 mit dem Fahrrad unterwegs. Sie hatte soeben eine Ausbildung begonnen. Ein nachfolgender Autofahrer versuchte, die Radlerin trotz Gegenverkehrs zu überholen. Dabei berührte er die Frau am Hinterrad derart, dass sie in einen Straßengraben katapultiert wurde und mit dem Kopf aufschlug.

Frau muss Ausbildung ein Jahr aussetzen

Die Frau erlitt schwere Kopfverletzungen: ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades, einen Schädelriss und Hirnblutungen. Zudem wurde das Schultereckgelenk verletzt, wobei die Gelenkkapsel riss und sich Knochenstücke ablösten.

Hinzu kamen Prellungen an Brustkorb, Schulter, Sprunggelenk und Ellenbogen sowie eine Erinnerungslücke für den Unfall. Die Frau lag zunächst zwei Tage auf der Intensivstation und anschließend vier Tage auf einer Normalstation. Rund zehn Monate war sie krankgeschrieben. Ihre Ausbildung konnte sie erst ein Jahr später fortsetzen.

Haftpflichtversicherer verweigert BU-Mehrbetrag

Die Haftung für den Unfall war unstreitig. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers regulierte zunächst den Sachschaden und zahlte in mehreren Raten insgesamt 15.000 Euro Schmerzensgeld. Zudem erstattete er 11.000 Euro Verdienstausfall und erkannte die Verpflichtung an, auch für künftige Schäden der Klägerin aufzukommen.

Die Frau hielt das Schmerzensgeld für zu niedrig und klagte auf eine höhere Entschädigung. Neben einem höheren Schmerzensgeld verlangte die Frau auch Ersatz für einen unfallbedingten Prämienzuschlag bei ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU).

Den Vertrag hatte sie erst im August 2023 abgeschlossen – mehr als vier Jahre nach dem Unfall. Sie machte geltend, sich bereits vor dem Unfall für eine konkrete Versicherung entschieden zu haben. Wegen ihrer schweren Verletzungen habe sie den Abschluss jedoch zunächst nicht weiterverfolgen können.

Sie habe sich bereits zu Beginn ihrer Ausbildung um eine BU-Versicherung bemüht, erklärte die Geschädigte, weil auch ihre Kolleginnen solche Policen abgeschlossen hätten. Demnach sei ihre Tätigkeit besonders gefahr- beziehungsweise unfallgeneigt. Um welchen Beruf es sich handelt, geht aus der vorliegenden Urteilsbegründung nicht hervor.

OLG erkennt Frau auch unfallbedingten Risikozuschlag zu

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschied mit Urteil vom 20. Januar 2026 (7 U 57/25), dass der Haftpflichtversicherer insgesamt 32.000 Euro Schmerzensgeld sowie den unfallbedingten Risikozuschlag für die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen muss.

Damit änderte das OLG das Urteil der Vorinstanz ab. Diese hatte der Frau zwar weitere 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, die Klage im Übrigen aber abgewiesen.

Verletzungsbedingte Risikozuschläge erstattungsfähig

Zur Begründung führte das OLG aus, dass Risikozuschläge bei Versicherungen, die aufgrund unfallbedingter Verletzungen erhoben werden, zum erstattungsfähigen Schaden gehören können. Dies habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Mai 1984 (VI ZR 184/82) bestätigt.

Verletzungsbedingte Mehraufwendungen für eine solche Absicherung stellten demnach eine Vorsorge dar, die der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung diene. Sie könnten deshalb im weiteren Sinne als sogenannter Fortkommensschaden gemäß § 842 BGB zu ersetzen sein.

„Für eine bestehende, nach dem Schadensereignis weitergeführte Versicherung bedeutet dies, dass die Erhöhung der Prämie aufgrund der Unfallverletzung zu den Folgeschäden der Körperverletzung gehören kann“, heißt es hierzu in der Urteilsbegründung.

Beweispflicht obliegt Anspruchstellerin

Das OLG betonte allerdings, dass die Klägerin nachweisen müsse, dass der Risikozuschlag unfallbedingt angefallen sei und der Absicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz diene. Allein der Umstand, dass der Versicherer den Zuschlag wegen der Unfallverletzungen erhoben habe, reiche dafür nicht aus.

Das Gericht sah den Nachweis vorliegend als erbracht an, weil die Frau bereits vor dem Unfall einen konkreten Versicherungsvorschlag der A-Versicherung vom 17. Juli 2019 erhalten hatte. Nach ihrer Anhörung war der Senat davon überzeugt, dass sie sich schon damals für die Versicherung entschieden hatte.

Dass sie den Vertrag erst später abschloss, hielt das Gericht angesichts ihrer schweren Verletzungen und der zunächst ungewissen beruflichen Zukunft für nachvollziehbar. Eine Erklärung des BU-Versicherers vom 24. August 2023 belegte zudem, dass der Risikozuschlag wegen der Unfallverletzungen erhoben wurde.

Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss deshalb 364,99 Euro für den Risikozuschlag zur Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen: 17 Monate lang jeweils 21,47 Euro. Nach diesem Zeitraum hatte der BU-Versicherer keine weiteren Risikozuschläge mehr erhoben.

Wie sich das höhere Schmerzensgeld begründet

Bezüglich des höheren Schmerzensgeldes führte das OLG aus, dass es bei der Bemessung der Höhe auf eine umfassende Gesamtbetrachtung aller Umstände ankomme. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin rund ein Jahr durch die Unfallfolgen beeinträchtigt gewesen sei und ihre Ausbildung erst ein Jahr später habe fortsetzen können.

Zudem bestehe weiterhin eine Gefahr für Spätfolgen, die auch ihr behandelnder Neurologe nicht habe ausschließen können. Zwar habe die Klägerin in den Jahren 2022 und 2023 gegenüber ihrem Neurologen angegeben, subjektiv beschwerdefrei zu sein. Der Senat hielt ihre Schilderungen der verbliebenen Beschwerden, unter anderem Konzentrationsprobleme bei der Arbeit, jedoch für glaubhaft.

Bei einem vergleichbaren Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 10. September 2009 (12 U 49/09) einer Geschädigten ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zugesprochen, was inflationsbereinigt rund 28.000 Euro entspreche, erläuterte der Senat weiter.

Anders als dort treffe die Klägerin jedoch kein Mitverschulden. Vielmehr sei der Unfall auf einen besonders rücksichtslosen Überholvorgang des Verursachers zurückzuführen. Insgesamt seien daher 32.000 Euro Schmerzensgeld angemessen, so dass der Versicherer weitere 17.000 Euro zur ursprünglichen Summe zahlen müsse.

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