21.4.2026 – Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg will nach einer BGH-Grundsatzentscheidung zu unwirksamen Regeln zu einseitig gekürzten Rentenfaktoren weitere Vertragsklauseln gerichtlich prüfen lassen, die seit Jahren verwendet werden. Betroffen sind demnach fondsgebundene Rentenversicherungen der Allianz und der R+V. Beiden Versicherern ist die Klage laut Angaben gegenüber dem VersicherungsJournal bislang nicht zugegangen.
Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. (VZBW) hat nach eigenen Angaben zwei Klagen gegen große Lebensversicherer eingereicht. Demnach klagt er gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und gegen die R+V Lebensversicherung AG vor dem OLG Frankfurt am Main.
In den Verfahren geht es jeweils um beanstandete Vertragsklauseln zur Kürzung von Rentenfaktoren, die Versicherte laut dem VZBW „unangemessen benachteiligen“. Damit knüpfe man an eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Dezember 2025 (IV ZR 34/25) an.
In ihrem Urteil hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass die vom VZBW beanstandete Klausel unwirksam ist (VersicherungsJournal 11.12.2025). Denn sie räumte der Allianz ein einseitiges Recht ein, die Leistung einer fondsgebundenen Rentenversicherung in Krisenzeiten abzusenken. Eine spätere Heraufsetzung bei verbesserten Umständen war aber nicht vorgesehen.
Einseitige Leistungsänderungen verletzen Symmetriegebot
Solche einseitigen Leistungsänderungen verstoßen gegen das Symmetriegebot, betont der VZBW. Inzwischen haben die Verbraucherschützer rund 160 weitere Policen hinsichtlich der verwendeten Klauseln zur Herabsetzung des Rentenfaktors überprüft.
Dabei habe sich gezeigt, dass ähnliche Verstöße gegen das Symmetriegebot weit verbreitet seien. Auch die im Dezember vor dem BGH beklagte Assekuranz hat demnach inzwischen in zahlreichen weiteren Verträgen Rentenfaktoren korrigiert.
„Damit hat der Versicherer eingeräumt, dass mehr Verträge betroffen sind als ursprünglich angegeben“, heißt es vom VZBW weiter. Die Allianz hatte mitgeteilt, dass die unwirksam erklärte Klausel in zwischen Juni und November 2006 abgeschlossenen Verträgen zu finden war.
Bei Allianz und R+V ist die Klage bislang nicht zugegangen
Auf Anfrage des VersicherungsJournals teilte ein Allianz-Sprecher mit, dass man die aktuelle Mitteilung des VZBW zur Kenntnis genommen habe. Die darin angekündigte Klage vor dem OLG Stuttgart sei dem Unternehmen aber bislang nicht zugegangen. „Daher sind uns weder die Klage noch deren Inhalt bekannt.“ Ähnlich äußerte sich ein Sprecher der vor dem OLG Frankfurt beklagten R+V.
Nach Angaben der Kläger unterscheiden sich die aktuell kritisierten Klauseln der Allianz und der R+V zwar im Wortlaut von der Regelung, die der BGH bereits beanstandet hat. Sie „verfolgen jedoch dasselbe Grundprinzip“, heißt es vom VZBW.
„Sie eröffnen den Versicherern Spielräume zur nachträglichen Absenkung der Rentenleistung, ohne sie zugleich transparent und verbindlich zu verpflichten, Leistungsabsenkungen bei verbesserten Rahmenbedingungen rückgängig zu machen.“
Laut VZBW-Finanzexperten ist jetzt der Gesetzgeber gefordert

- Niels Nauhauser (Bild: privat)
„Private Rentenversicherungen werden mit stabilen und verlässlichen Leistungen beworben“, gibt Niels Nauhauser vom VZBW zu bedenken. „Dann müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher auch darauf verlassen können, dass diese Leistungsversprechen nicht nachträglich ausgehöhlt werden.“
Der Finanzexperte der Verbraucherzentrale will mit den beiden aktuell angestoßenen Gerichtsverfahren nach eigenen Angaben auf ein strukturelles Problem hinweisen. „Während die Absenkung von Rentenfaktoren die wirtschaftliche Situation der Versicherer verbessert hat, werden die Kosten späterer Korrekturen regelmäßig auf die Versichertengemeinschaft verlagert.“
Letzteres geschehe beispielsweise durch gekürzte Überschussbeteiligungen. „Hier ist der Gesetzgeber gefordert, den rechtlichen Rahmen zu korrigieren, so dass die rechtswidrig erlangten Profite nicht bei den Versicherern bleiben“, fordert Nauhauser.




