BGH: Wasserschaden durch Sprinkleranlage ist nicht versichert

21.9.2026 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 9. September 2026 (IV ZR 259/25) mit einem Wasserschaden beschäftigt, der durch eine Sprinkleranlage verursacht wurde. Geklagt hat in dem Fall die Eigentümerin einer historischen Burg, in der sich heute auch ein Hotelbetrieb befindet.

Erzherzögliches Palais, Sitz des BGH (Bild: Comquat, CC BY-SA 2.0)
Erzherzögliches Palais, Sitz des BGH
(Bild: Comquat, CC BY-SA 2.0)

Als im Dezember 2020 die durch das Gebäude führenden Leitungen ausgetauscht werden sollten, schnitt das beauftragte Bauunternehmen Gipskartonplatten mit einem Trennschleifer zu. Aus nicht geklärter Ursache wurde dabei ein zum Brandschutz installierter Rauchmelder ausgelöst.

Die hierdurch aktivierte Hochdruckvernebelungsanlage versprühte im ersten Obergeschoss sowie im gesamten Treppenhaus des Gebäudes eine Wassermenge von 120 Litern pro Minute. Nach einer Viertelstunde hatten sich die etwa 1.800 Liter Löschwasser auch in andere Stockwerke ausgebreitet.

Nach Angaben der Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Eigentümerin des unter Denkmalschutz stehenden Turms ist, belaufen sich die erforderlichen Sanierungskosten auf insgesamt 427.089,84 Euro. Diesen Betrag forderte sie daher anschließend von ihrem Gebäudeversicherer ein.

Doch dieser muss hierfür nicht aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Urteil vom 3. November 2025 (8 U 9/25) entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. August 2022 (8 O 25/24) bestätigt (VersicherungsJournal 24.11.2025). Hiergegen hatte die Klägerin Revision eingelegt, die der BGH mit seiner Entscheidung zurückgewiesen hat.

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