4.11.2026 – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass ein gelernter Maler und Lackierer keinen Anspruch auf eine Rente gemäß § 43 SGB VI hat. Demnach könne er unter Einschränkungen sechs Stunden täglich noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten. Dieser Einschätzung hatten Gutachten der behandelnden Ärzte und der Psychotherapeutin widersprochen.
Ein 1967 geborener Maler und Lackierer hatte bis Herbst 2017 als Qualitätsprüfer für Flüssiglacke gearbeitet. Von Dezember 2017 bis März 2019 bezog er zunächst Arbeitslosengeld und seitdem erhält er Grundsicherung.
Weil bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden ist, stellte der Mann im Februar 2018 einen ersten Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Diesen lehnte der zuständige Rentenversicherungsträger ab, weil die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Dies stützte die Körperschaft auf den Entlassungsbericht einer Reha-Klinik und ein Gutachten. Hieraus ging übereinstimmend hervor, dass der Patient täglich noch sechs Stunden lang leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leisten könnte.
Handwerker beantragt eine Erwerbsminderungsrente
Gegen diesen Bescheid klagte der Mann anschließend vor dem Sozialgericht Heilbronn, das die Ablehnung in seinem Gerichtsbescheid vom 1. September 2020 jedoch bestätigte (S 3 R 2241/18). Die hiergegen eingelegte Berufung (L 5 R 3104/20) nahm der Kläger im Mai 2022 wieder zurück.
Im Juni und Juli 2022 ließ sich der gelernte Handwerker dann in einer psychiatrischen Klinik teilstationär behandeln. Zu den Diagnosen zählen Depression und der Missbrauch von Cannabis.
Im September 2022 beantragte der Mann erneut eine Erwerbsminderungsrente. Doch auch diesen Antrag lehnte der Versicherungsträger ab, da die medizinischen Voraussetzungen weiterhin nicht vorlägen. Denn ein Gutachten aus dem Februar 2023 wies zwar qualitative Einschränkungen nach. Diese führten jedoch nicht zu einer zeitlichen Leistungsminderung für mittelschwere Tätigkeiten.
Behandlungen wegen psychischer Erkrankungen
Hiergegen hatte der Betroffene im April 2023 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hatte sich der Mann erneut wegen Depressionen stationär behandeln lassen.
Seine Klage stützte er auch auf seine wiederholten Behandlungen wegen schwerer psychischer Erkrankungen. Aufgrund dessen könne er nicht mehr drei Stunden täglich arbeiten.
Das Sozialgericht hat daraufhin die behandelnden Ärzte und die Psychotherapeutin als sachverständige Zeugen angehört. Sie bestätigten die geringe Leistungsfähigkeit ihres Patienten.
Mehrfach Stellungnahmen von Ärzten eingeholt
Doch die beklagte Körperschaft holte ebenfalls zwei sozialmedizinische Stellungnahmen ein. Hieraus geht hervor, dass die angegebenen Beschwerden des Klägers ebenso wie die Diagnosen der Ärzte im Entlassungsbericht aus dem März 2024 nicht nachvollziehbar seien. Sie beruhten demnach im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Klägers, die nicht kritisch hinterfragt worden seien.
Das Sozialgericht beauftragte daraufhin ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen. Bei der Untersuchung im August 2024 wurden zwar auch psychische Erkrankungen diagnostiziert. Es gab allerdings Anzeichen dafür, dass der Mann seine Beschwerden unauthentisch übertrieben darstellte.
Im Ergebnis könne der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten. Hierbei bestünden jedoch qualitative Einschränkungen beispielsweise hinsichtlich der geistigen Beanspruchung und der Verantwortung.
Störungen schränken Leistungsvermögen nicht ein
Das Sozialgericht hat die Klage mit seinem Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2024 (L 10 R 47/25) daher abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Rente, weil er unter Einschränkungen sechs Stunden täglich noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten könne.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und auf die Einschätzung seiner behandelnden Ärzte verwiesen. Demnach sei ihm ab September 2022 eine Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI zu gewähren.
Doch laut dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2026 (L 10 R 47/25) ist die Berufung unbegründet, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Einwände der Klägerseite gegen die Beurteilung, dass sich die seelischen Störungen nicht auf das zeitliche Leistungsvermögen auswirken, seien unberechtigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.




