8.4.2026 – Mit dem BRSG II, das vor Kurzem in Kraft trat, ergeben sich neue Möglichkeiten, mit Zeitwertkonten einen flexiblen Übergang von der Erwerbsarbeit zur Rente zu gestalten. Nach Meinung von Experten gehen die gesetzlichen Änderungen aber nicht weit genug – und vor allem in die falsche Richtung.
Wertguthaben aus Zeitwertkonten dürfen nunmehr bis zum Ablauf des Monats, in dem der Inhaber dieses Kontos die Regelaltersgrenze erreicht, entspart werden. Das erlaubt der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II geänderte § 7c im Sozialgesetzbuch IV (VersicherungsJournal Archiv. Es ist also nicht mehr der bloße Bezug einer Rente, sondern erst das Erreichen des Rentenregelalters entscheidend.
Einbußen durch Arbeitszeitverringerung abfedern
Bisher trat der sogenannte Störfall bereits ein, wenn eine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen wurde. Beim Störfall muss das Restguthaben nachträglich auf einen Schlag verbeitragt und versteuert werden. Ein paralleler Bezug von Rente und Einkommen aus dem Wertguthaben war nach Auffassung der Sozialversicherungsträger nicht erlaubt.
Mit der Änderung durch das BRSG II ist damit der Einsatz der Zeitwertkonten etwas verbreitert worden. So können nun Entnahmen aus den Konten mit gesetzlicher Altersrente – als Teil- oder Vollrente – kombiniert werden.
Auf diese Weise lassen sich Einbußen durch eine Arbeitszeitverringerung in der letzten Phase des Erwerbslebens abfedern. Mit dem Eintritt ins gesetzliche Rentenalter ist damit dann aber Schluss.
Experten hätten sich eine andere Klarstellung gewünscht
Das ist nun gesetzlich festgeschrieben. Vorher beruhte die Praxis der Sozialversicherungsträger nur auf einer Verwaltungsentscheidung. Experten halten diese Gesetzesänderung für einen Fehler und hätten lieber eine Klarstellung in die andere Richtung erhofft.
Eine ausdrückliche Erlaubnis der Nutzung von Zeitwertkonten jenseits der Regelaltersgrenze wäre ihrer Meinung nach angebracht. Zumal der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages schon vor geraumer Zeit in einem Gutachten festgestellt hatte, dass nach der damals geltenden Gesetzeslage nichts gegen einen gleichzeitigen Bezug von Altersrente und Wertguthaben sprach.
Altersteilzeit ist auch betroffen
Diesem Wunsch der Experten ist der Gesetzgeber allerdings nicht nachgekommen und hat so verhindert, dass noch größere Flexibilität für den Übergang vom Beruf in die Rente entsteht. Auch für Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz gilt die neue Regelung.
Das ist in der Begründung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II ausdrücklich formuliert. Der mit dem Rentenbezug erfolgte Eintritt in den (Teil-)Ruhestand stehe dem Sinn und Zweck der Altersteilzeit und der damit verbundenen Förderung entgegen. Bei der Altersteilzeit leistet der Arbeitgeber einen steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbeitrag und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.
Im Widerspruch zum Anliegen der Aktivrente
Durch die geänderte Rechtslage ist auch eine Kombination mit der Aktivrente, die eine Beschäftigung im Rentenalter fördern soll (15.10.2025, 19.12.2025), nicht möglich. Seit Jahresbeginn können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen.
Nach Meinung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten e.V. (AG ZWK) steht die Entscheidung des Gesetzgebers im Widerspruch zum Anliegen der Aktivrente. Daher sollte, so die AG ZWK, die Nutzung von Zeitwertkonten auch nach der Regelaltersrente ermöglicht werden.
Gilt das Steuerprivileg?
Diese Forderung ist verständlich, wirft aber gleich eine neue Frage auf: Fallen die Entnahmen aus dem Wertguthaben, das eigenverantwortlich für den Ausgleich einer Arbeitszeitverringerung gebildet wurde, auch unter die Bedingungen der Aktivrente? Sprich: Gilt das Steuerprivileg?
Da die Sozialversicherungsträger wegen möglicher Beitragsausfälle gegen Entnahmen aus dem Wertguthaben im Rentenalter sind, hätte der Fiskus sicherlich etwas dagegen, wenn diese Guthaben nachträglich unter dem Regime der Aktivrente steuerfrei blieben.




