Wohngebäude: Wann Versicherungsmakler für Falschangaben haften

8.9.2026 – Ein Mitarbeiter eines Vermittlerbetriebs machte bei der Umdeckung einer Police teilweise unrichtige Angaben bei den Fragen zu vorherigen Verträgen. Auf diese Verletzung einer Kardinalpflicht berief sich der Versicherer im Leistungsfall und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Seine Kosten in knapp sechsstelliger Höhe forderte der betroffene Versicherte daraufhin als Schadensersatz ein.

Eine Versicherungsmaklerin war im Jahr 2019 von einem Kunden damit betraut worden, die Wohngebäudeversicherung für sein Anwesen zu wechseln. Bei dem Vorversicherer hatte er in den Jahren 2017 bis 2019 drei Sturm- und Hagelschäden mit einem Wert von 3.037 Euro gemeldet.

In dem Antrag für die neue Police wurde zwar ein bestehender Vertrag bei dem bisherigen Anbieter angegeben. Doch die Frage nach Vorschäden in den vergangenen fünf Jahren verneint.

Diesen Antrag mit Versicherungsbeginn im Mai 2020 hatte ein Assekuradeur unverändert angenommen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde.

Vermittlerbetrieb zu Schadensersatz verpflichtet?

Im August 2021 meldete der Versicherte dem Assekuradeur einen Rohrbruch in dem Gebäude sowie einen Hochwasserschaden aus dem Juni 2021. Im Rahmen seiner Leistungsprüfung erfuhr der neue Wohngebäudeversicherer aber von den Vorschäden.

Aufgrund dieser Erkenntnis erklärte die Assekuranz im September 2021 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Auch in der folgenden Auseinandersetzung argumentierte der Versicherer, dass er leistungsfrei sei.

Der Kunde erklärte, bei Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Maklerin die Vorschäden erwähnt und die entsprechenden Unterlagen übergeben zu haben. Daher sei der Vermittlerbetrieb ihm gegenüber daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Landgericht hat Klage in erster Instanz abgewiesen

Der durch den Rohrbruch und das Hochwasser verursachte Gesamtschaden im aktuellen Jahr betrage 107.215,18 Euro. Diesen Betrag klagte der Kunde gemäß § 280 Absatz 1 BGB zuzüglich zu erstattender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09 Euro ein.

Doch das Landgericht Weiden hat diese Klage in seinem Endurteil vom 8. Dezember 2025 (21 O 337/24) in erster Instanz vollständig abgewiesen. Denn es habe zwischen den Parteien zwar ein konkludent geschlossener Versicherungsmaklervertrag bestanden.

Die beklagte Maklergesellschaft habe auch eine Pflicht im Rahmen dieses Vertrages verletzt, weil der Mitarbeiter nicht die in den fünf Jahren vor Antragstellung eingetretenen Vorschäden angegeben hatte. Dessen Falschangaben muss sich die Beklagte gemäß § 278 BGB auch zurechnen lassen.

Kläger muss ursächlichen Zusammenhang beweisen

Doch einen hierdurch verursachten Schaden habe der Kläger gar nicht nachweisen können. Es stehe nämlich nicht zweifelsfrei fest, dass der Mitarbeiter arglistig gehandelt habe. Die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Rücktritts lägen ebenfalls nicht vor.

Gegen diese Entscheidung ging der Kläger in die Berufung, um seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterzuverfolgen. Doch nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Mai 2026 (8 U 49/26) ist sie wieder zurückgenommen worden.

Denn nach Ansicht des Berufungsgerichts habe die Vorinstanz „zu Recht einen kausalen Schaden verneint“. Einen solchen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden hätte der Kläger demnach beweisen müssen.

Eine Kardinalpflicht des Versicherungsmaklers

Bei Kenntnis der Vorschäden hätte die Versicherungsgesellschaft den Policen-Antrag mit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 2.000 Euro angenommen, so das Gericht weiter.

Ob der Gebäudeversicherer in dem verhandelten Fall möglicherweise gar nicht berechtigt gewesen ist, die Deckung der gemeldeten Schäden zu verweigern, war in diesem Verfahren des Versicherten gegen die Versicherungsmaklerin nicht zu entscheiden.

Die Richter betonten aber, dass ein Versicherungsmakler Fragen des Wohngebäudeversicherers nach Vorschäden stets zutreffend beantworten muss. Denn es „entspringt der Kardinalpflicht des Maklers, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen“. Dieser Pflicht sei die Beklagte in dem verhandelten „nicht in ausreichendem Maße nachgekommen“.

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