Wann der Unfallversicherer nicht für Invalidität leisten muss

8.7.2026 – Ein Versicherter beantragte die Feststellung der Leistungspflicht seiner Assekuranz. Doch damit scheiterte er in zwei Gerichtsverfahren, weil nicht ärztlich festgestellt worden sei, dass seine anhaltenden extremen Rückenschmerzen unfallbedingt sind. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Ein 1962 geborener Mann hatte 2002 eine private Unfallversicherung abgeschlossen, in der für den Fall einer unfallbedingten Vollinvalidität eine Leistung von 301.403 Euro vereinbart war. Doch als der Kunde Ende 2020 die vertraglichen Leistungen geltend machte, kam es zum Streit über die Frage, ob infolge eines Sturzes im Auslandsurlaub eine unfallbedingte Invalidität vorliegt.

Der Mann war nach eigenen Angaben bei einem Spaziergang im September 2019 in eine etwa einen Meter tiefe Wasserrinne getreten. Als er hinfiel, sei ein Reißen im rechten Bein und ein dumpfes, lautes Knacken im Rücken zu hören gewesen. Beim Aufstehen verspürte er dann starke Schmerzen im Rücken und am rechten Fußgelenk.

Nachdem ihm eine Spritze gegen Schmerzen gegeben wurde, flog der Mann zurück nach Deutschland und nahm seine Arbeit wieder auf. Doch nach einem weiteren Sturz im November 2019 wurde er für eine Woche in einem Krankenhaus behandelt. Dort wurde bei ihm unter anderem eine Nervenreizung im Bereich der Lendenwirbelsäule diagnostiziert.

Bei Unfallopfern werden GdB von 40 und Pflegegrad eins festgestellt

Im Juni 2020 wurde der Betroffene dann wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert. Aufgrund anhaltender extremer Rückenschmerzen könne er seinen Beruf heute nicht mehr länger als drei Stunden pro Tag ausüben und müsse voraussichtlich in den Vorruhestand gehen, berichtet er.

Aufgrund des Unfalls im September 2019 sei der Versicherte inzwischen schwerbehindert. Das zuständige Landratsamt hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 Prozent festgestellt. Später wurde der Patient in Pflegegrad eins eingruppiert.

Dennoch lehnte der private Unfallversicherer im März 2022 Leistungen ab, weil keine unfallbedingten Gesundheitsschädigungen vorlägen. Dies ergebe sich aus dem Entlassungsbericht der Klinik.

Kunde beantragt Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers

Daraufhin beantragte der Kunde die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers. Doch das Landgericht Stuttgart hat die Klage in seinem Urteil vom 27. Oktober 2023 (47 O 1/23) abgewiesen. Denn sie sei unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse gemäß § 256 Absatz 1 ZPO fehle.

Stattdessen sei es dem Kläger möglich und zumutbar, seine Ansprüche per Leistungsklage geltend zu machen. Denn der für die Erstbemessung maßgebliche Schaden sei demnach bereits eingetreten.

Spätere Entwicklungen würden die maßgebliche Prognoseentscheidung nicht verändern, begründet das Landgericht weiter. Auch ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Hinweispflichten auf die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und die einzuhaltenden Fristen gemäß § 186 Satz 1 VVG führe demnach nicht zur Zulässigkeit der Klage.

Versicherter geht gegen erstinstanzliche Entscheidung in Berufung

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ging der Kläger in die Berufung, um seine Ansprüche weiterzuverfolgen. Demnach sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sein Feststellungsantrag unzulässig ist.

Denn seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in der Entwicklung befunden. Der Abschluss dieses Prozesses sei weder zeitlich absehbar gewesen noch bezüglich des Umfangs der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Eine Feststellungsklage sei demnach zulässig gewesen, weil die genaue Schadenshöhe nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beziffert werden konnte. Weil das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, argumentierte der Kläger.

Unfallbedingte Invalidität hat erhebliche Auswirkungen auf Ansprüche

Jens Reichow (Bild: privat)
Jens Reichow (Bild: privat)

Dies sah das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 (7 U 512/23) ähnlich. Demnach „ist die Klage – entgegen der Auffassung des Landgerichts – zulässig“, heißt es darin. „Der Feststellungsantrag ist zulässig und scheitert nicht am Vorrang der Leistungsklage.“

Doch: „Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung zu.“ Denn es sei nicht ärztlich festgestellt worden, dass die Invalidität unfallbedingt ist. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtssache hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig (IV ZR 1/26).

„Das Urteil zeigt, dass die Feststellung der unfallbedingten Invalidität erhebliche Auswirkungen auf Ansprüche aus der Unfallversicherung haben kann“, kommentiert Jens Reichow, Partner der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB. „Selbst bei einer Verletzung der Hinweispflicht des Versicherers kann eine Klage auf Zahlung von Invaliditätsleistungen erfolglos bleiben.“

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