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Beteiligte unnötig in Gefahr gebracht

24.3.2009 – Das Urteil ist doch realitätsfremd. Wenn der Busfahrer auf den Radfahrer auffährt, bedeutet dieses doch, dass der Busfahrer, obwohl er überholt wurde, beschleunigt hat und bewusst den Radfahrer in die Enge treiben wollte.

Mit dem Auffahren auf den Radfahrer hat er neben Leib und Leben des Radfahrers auch die körperlich Unversehrtheit seiner Passagiere in Gefahr gebracht. Der Busfahrer hätte abwarten müssen, bis der Radfahrer an ihm vorbei wieder rechts gefahren wäre. Der Radfahrer wurde unnötig bedrängt.

Ulrich van Ellen

van-Ellen@t-online.de

zum Artikel: „Verhängnisvolles Überholmanöver”.

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