Was man an Rente nicht erhält, das wird auch nicht besteuert

25.3.2024 – Dass bei Menschen, die wegen kürzerer Lebenserwartung früher sterben, eine Doppelbesteuerung bei den Renten im Hinblick auf die bereits erfolgte Besteuerung von Beiträgen eintritt, ist doch sehr weit hergeholt.

Sterben sie vor Rentenbeginn, erhalten sie gar keine Renten, und somit tritt bei diesen auch gar keine Besteuerung ein, also auch keine doppelte. Sterben sie alsbald nach Rentenbezug, haben sie auch nur für einen entsprechenden Teil der Beiträge noch keine Rente erhalten, so dass dieser Teil auch gar nicht und daher auch nicht doppelt besteuert wurde.

Was man an Rente nicht erhält, das wird auch nicht besteuert.

Man sagt ja auch nicht, dass jemand für seine Verbrechen unzureichend bestraft wurde, wenn er von den 30 Jahren nur drei absitzt, weil er absehbar vorher an einer Krankheit stirbt. Oder dass ein Lebenslänglicher mit Sicherheitsverwahrung doppelt bestraft ist, wenn er als besonders Gesunder die doppelte Lebenserwartung hat.

Dass die künftige, nur einfache 100-Prozent-Besteuerung oder die 2005 zunächst 50-prozentige (und 100 Prozent für jede Rentenanpassung) bereits gegenüber der vorherigen letztlch nicht zum Tragen gekommenen geringen Ertragsanteilsbesteuerung bereits ein Mehrfaches ausmacht, geht wohl bei der Fixierung auf Vermeidung von Doppelbesteuerung unter. Wie, wer im Mittelalter als Schweinedieb die Doppelbestrafung auf Rädern und Vierteilen gerne auf nur Vierteilen abgemildert sah und damit höchst zufrieden war..

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wachstumschancengesetz entschärft Doppelbesteuerung”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Lebenserwartung · Private Krankenversicherung · Rente
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