Zahlreiche Vereine, die Absicherungen auch im Krankheitsfall anbieten

9.3.2018 – Ich kenne selbst zahlreiche Vereine und Stiftungen, die Absicherungen auch im Krankheitsfall anbieten, ohne eine Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) zu besitzen. Sogar Polizeibeamte und Beamte im Justizvollzug sowie Pfarrer haben sich zu solchen Einrichtungen zusammengeschlossen.

Es gab auf Hinweis aus der konventionellen Versicherungswirtschaft, die den Verdacht auf unerlaubtes Versicherungsgeschäft geäußert hat, auch schon Überprüfungen durch die Bafin. Diese ergaben regelmäßig, dass die Einrichtungen gesetzeskonfom arbeiten und die Absicherungen im Krankheitsfall ganz ohne eine Aufsichtspflicht anbieten dürfen. Dazu ist lediglich zu beachten, dass auf die Leistungen kein bestimmter Rechtsanspruch eingeräumt wird, sie also durch die Einrichtung in jedem Einzelfall freiwillig erfolgen.

Allerdings zeigt die teils jahrzehntelange Erfahrung, dass die Mitglieder sich dennoch auf die Zahlung der in Aussicht gestellten Leistungen verlassen können. Durch Kollektive von bis zu mehreren Tausend Abgesicherten, ausreichende Beiträge, Rücklagen im bis zu hohen einstelligen Millionenbereich, Teilnahme an einem vereinsübergreifenden Ausgleichssystem oder den Abschluss von Rückdeckungs-Versicherungen für Großschäden ist dies nämlich optimal abgesichert.

Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 1 Nummer 1 VAG: „Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht 1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren [...]“

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Bafin befürchtet unerlaubte Versicherungsgeschäfte”.

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